Was ist der Wiederbeschaffungsaufwand?
In bestimmten Situationen haben Unfallgeschädigte lediglich Anspruch auf den Wiederbeschaffungsaufwand. Dieser Begriff beschreibt die Kosten, die entstehen, wenn das beschädigte Fahrzeug durch ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug ersetzt werden soll. Um als Geschädigter zu wissen, welcher Reparaturschaden bei Ihnen eingetreten ist, empfehle ich, einen freien Kfz-Sachverständigen oder Gutachter zu beauftragen. Dieser wird die ermittelten Werte genau im Gutachten beziffern.
Beispielrechnung:
Angenommen, folgende Werte liegen vor:
- Wiederbeschaffungswert: 9.500,00 €
- Reparaturkosten: 13.500,00 €
- Restwert: 3.350,00 €
Der Wiederbeschaffungsaufwand ergibt sich aus der Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert:
Wiederbeschaffungsaufwand=Wiederbeschaffungswert−Restwert
Wiederbeschaffungsaufwand=9.500,00€−3.350,00€=6.150,00€
In dieser Konstellation beträgt der Wiederbeschaffungsaufwand 6.150,00 €.
Das Vier-Stufen-Modell des BGH
Die Schadensberechnung kann komplex sein. Beim Fahrzeugschaden gibt es das sogenannte “Vier-Stufen-Modell” des Bundesgerichtshofs (BGH):
- Erste Stufe: Reparaturkosten unter dem Wiederbeschaffungsaufwand.
- Wenn die Reparaturkosten unter dem Wiederbeschaffungsaufwand liegen, hat der Geschädigte Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten1.
- Die Mehrwertsteuer wird ersetzt, sofern sie angefallen ist.
- Zweite Stufe: Reparaturkosten zwischen Wiederbeschaffungsaufwand und Wiederbeschaffungswert.
- Fiktive Abrechnung bei Weiternutzung:
- Fiktive Abrechnung bei Weiterveräußerung:
- Konkrete Abrechnung:
- Dritte Stufe: Reparaturkosten zuzüglich Wertminderung bis 130 % des Wiederbeschaffungswertes.
- Vierte Stufe: Reparaturkosten über 130 % des Wiederbeschaffungswertes.