Freie Werkstattwahl: Ihr Recht nach dem Unfall – Versicherung darf nicht verweisen

Nach einem unverschuldeten Unfall haben Sie das Recht, Ihre Werkstatt frei zu wählen. Die gegnerische Versicherung darf Sie nicht auf eine günstigere Partnerwerkstatt verweisen.

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Was bedeutet freie Werkstattwahl?

Ihr gesetzliches Recht

Die freie Werkstattwahl ist in § 249 Abs. 2 BGB verankert: Als unverschuldet Geschädigter haben Sie Anspruch darauf, dass Ihr Fahrzeug in einer Werkstatt Ihrer Wahl repariert wird. Die gegnerische Versicherung muss die Kosten tragen – Sie entscheiden, wo.

Naturalrestitution als Prinzip

Das Prinzip der Naturalrestitution besagt: Sie sind so zu stellen, wie Sie ohne den Unfall stünden. Das bedeutet, dass Sie Ihr Fahrzeug in einer Werkstatt reparieren lassen dürfen, die den Herstellervorgaben entsprechend arbeitet.

Wann darf die Versicherung verweisen?

Die drei Voraussetzungen

Eine Verweisung auf eine günstigere Werkstatt ist nur zulässig, wenn alle drei Bedingungen kumulativ erfüllt sind: 1. Die Reparaturqualität der Verweisungswerkstatt ist gleichwertig. 2. Die Werkstatt ist für Sie mühelos und zumutbar erreichbar. 3. Der niedrigere Preis beruht nicht auf Sonderkonditionen mit der Versicherung. Fehlt auch nur eine Voraussetzung, ist die Verweisung unzulässig.

Gleichwertigkeit der Reparaturqualität

Die Verweisungswerkstatt muss die gleiche Reparaturqualität bieten wie Ihre Wunschwerkstatt. Das bedeutet: geschulte Fachkräfte, Originalersatzteile oder gleichwertige Qualitätsersatzteile, herstellergerechte Diagnosegeräte und Reparaturverfahren.

Zumutbare Erreichbarkeit

Die Verweisungswerkstatt muss für Sie mühelos erreichbar sein. Was 'mühelos' bedeutet, hängt von Ihrem Wohnort und Ihrer Lebenssituation ab.

Markenwerkstatt vs. freie Werkstatt

Fahrzeuge unter drei Jahren

Bei Fahrzeugen unter drei Jahren haben Sie in der Regel Anspruch auf Reparatur in einer markengebundenen Vertragswerkstatt. Die höheren Stundensätze (oft 150–200 €/Stunde) muss die Versicherung akzeptieren.

Scheckheftgepflegte Fahrzeuge

Auch bei älteren, aber scheckheftgepflegten Fahrzeugen können Sie auf Markenwerkstatt-Preise bestehen, wenn das Scheckheft bisher nur Markenwerkstatt-Einträge enthält.

Ältere Fahrzeuge

Bei älteren Fahrzeugen (über 5 Jahre) ohne Scheckheft-Pflege ist eine Verweisung auf eine qualifizierte freie Werkstatt eher zulässig – sofern die drei Voraussetzungen erfüllt sind.

So wehren Sie sich gegen unzulässige Verweisung

1. Schriftlich widersprechen

Widersprechen Sie der Verweisung schriftlich und mit Begründung. Verweisen Sie auf § 249 BGB und die BGH-Rechtsprechung. In den meisten Fällen gibt die Versicherung nach.

2. Gutachter hinzuziehen

Ein unabhängiger Gutachter dokumentiert nicht nur den Schaden, sondern bestätigt auch, dass eine Reparatur in einer Markenwerkstatt herstellergerecht ist.

3. Anwaltliche Hilfe

Wenn die Versicherung hartnäckig bleibt, hilft ein anwaltliches Schreiben. Die Anwaltskosten muss die Versicherung übernehmen. In über 90 % der Fälle gibt die Versicherung nach dem ersten anwaltlichen Schreiben nach.

Unser Fazit

Die freie Werkstattwahl ist Ihr gutes Recht – lassen Sie sich nicht von der Versicherung einschränken. Widersprechen Sie unzulässigen Verweisungen, ziehen Sie einen unabhängigen Gutachter hinzu und scheuen Sie nicht den anwaltlichen Weg.

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