Schmerzensgeld bei Personenschaden nach Unfall: Anspruch & Höhe
Bei Verletzungen nach einem Verkehrsunfall haben Sie Anspruch auf Schmerzensgeld, Haushaltsführungsschaden und Verdienstausfall. Diese Ansprüche sind oft vier- bis fünfstellbar – viele Geschädigte fordern aber viel zu wenig.
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Was ist Schmerzensgeld und wann haben Sie Anspruch?
Definition und rechtliche Grundlage
Schmerzensgeld ist eine Geldentschädigung für immaterielle Schäden – also für das, was Sie an körperlichem und seelischem Leid ertragen mussten. Der Anspruch ist in § 253 Abs. 2 BGB geregelt. Voraussetzung ist ein unverschuldeter Unfall mit Verletzungsfolge.
Wann entsteht der Anspruch?
Der Schmerzensgeldanspruch entsteht ab dem Moment, in dem Sie durch den Unfall verletzt wurden – auch bei scheinbar leichten Verletzungen wie Prellungen, Schleudertrauma oder Schnittwunden. Die Verletzung muss ärztlich dokumentiert sein.
Auch bei leichten Verletzungen
Viele Geschädigte glauben, Schmerzensgeld gebe es nur bei schweren Verletzungen. Das ist falsch. Auch bei leichten Verletzungen wie einem Schleudertrauma, Prellungen oder einer Gehirnerschütterung steht Ihnen Schmerzensgeld zu.
Wie wird das Schmerzensgeld berechnet?
Kein festes System, sondern Einzelfallbetrachtung
Anders als bei Reparaturkosten gibt es beim Schmerzensgeld keine festen Tabellen oder Formeln. Die Höhe wird im Einzelfall bestimmt nach der ständigen Rechtsprechung des BGH. Kriterien sind: Art und Schwere der Verletzung, Heilungsverlauf, Dauer der Arbeitsunfähigkeit, bleibende Folgen und Dauerschäden, Alter und Lebensumstände.
Beispiele aus der Rechtsprechung
Schleudertrauma mit 4 Wochen Beschwerden: 500–1.500 €. Prellungen und Schnittwunden: 300–1.000 €. Gehirnerschütterung mit Krankenhausaufenthalt: 1.000–3.000 €. Beinbruch mit Operation: 5.000–15.000 €. Wirbelsäulenverletzung mit Dauerschaden: 10.000–50.000 €. Querschnittslähmung: 100.000–500.000 € und mehr.
Schmerzensgeld und Mitverschulden
Haben Sie den Unfall mitverschuldet, wird das Schmerzensgeld entsprechend gekürzt. Bei 100 % unverschuldetem Unfall erhalten Sie 100 % des Schmerzensgeldes.
Weitere Ansprüche bei Personenschäden
Haushaltsführungsschaden
Wenn Sie aufgrund Ihrer Verletzungen den Haushalt nicht oder nur eingeschränkt führen können, steht Ihnen ein Haushaltsführungsschaden zu. Er umfasst die Kosten für eine Ersatzkraft (Reinigungskraft, Haushaltshilfe) oder eine angemessene Vergütung für Familienangehörige.
Verdienstausfall
Sind Sie erwerbstätig und können aufgrund der Verletzungen nicht arbeiten, steht Ihnen der Verdienstausfall zu. Bei Arbeitnehmern: Nettoverdienst abzüglich ersparter Aufwendungen. Bei Selbstständigen: Gewinnentgang.
Heilbehandlungskosten und Reha
Alle ärztlichen Behandlungskosten – Arztbesuche, Krankenhausaufenthalt, Medikamente, Physiotherapie, Rehabilitation – werden von der gegnerischen Versicherung übernommen. Auch zukünftige Behandlungskosten bei Dauerschäden sind erstattungsfähig.
Kosmetische Operationen und Folgeschäden
Sind durch den Unfall Narben oder Entstellungen entstanden, übernimmt die Versicherung die Kosten für kosmetische Operationen. Auch psychologische Behandlung bei Unfalltrauma ist erstattungsfähig.
So setzen Sie Ihren Schmerzensgeldanspruch durch
1. Ärztliche Dokumentation
Das Wichtigste: Lassen Sie jede Verletzung ärztlich dokumentieren – auch scheinbar leichte Beschwerden. Je vollständiger die ärztlichen Befunde, desto stärker Ihre Position.
2. Schmerzentagebuch führen
Führen Sie ab dem Unfalltag ein Schmerzentagebuch: Notieren Sie täglich, welche Beschwerden Sie haben, wie stark die Schmerzen sind (1–10), welche Einschränkungen Sie im Alltag erleben und welche Medikamente Sie nehmen.
3. Fachanwalt einschalten
Bei Personenschäden ist ein Fachanwalt unverzichtbar. Die Versicherung wird versuchen, das Schmerzensgeld niedrig zu halten – mit Argumenten wie 'Bagatellverletzung' oder 'vorbestehende Beschwerden'. Ein spezialisierter Anwalt kennt die Schmerzensgeldtabellen.
4. Nicht voreilig vergleichen
Versicherungen bieten oft schnell einen Vergleich an – ein Pauschalbetrag, der alle Ansprüche abgelten soll. Unterschreiben Sie nichts, bevor nicht alle Verletzungen vollständig abgeheilt sind und die Dauerschäden ärztlich bewertet wurden.
Häufige Fehler bei Schmerzensgeldansprüchen
Fehler 1: Verletzungen nicht dokumentieren
Viele Geschädigte gehen nicht zum Arzt, weil die Beschwerden 'nicht so schlimm' erscheinen. Das ist ein Fehler: Ohne ärztliche Dokumentation kein Schmerzensgeld.
Fehler 2: Zu niedriges Angebot akzeptieren
Versicherungen bieten bei Personenschäden oft nur einen Bruchteil des realistischen Schmerzensgeldes an. Ein Angebot von 500 € für ein mehrwöchiges Schleudertrauma ist typisch – der realistische Anspruch liegt bei 1.000–1.500 €.
Fehler 3: Haushaltsführungsschaden vergessen
Der Haushaltsführungsschaden wird von Geschädigten oft vergessen – dabei kann er mehrere tausend Euro ausmachen.
Fehler 4: Spätfolgen nicht berücksichtigen
Manche Verletzungen zeigen Spätfolgen erst nach Wochen oder Monaten. Schließen Sie keinen Vergleich ab, bevor nicht absehbar ist, ob Dauerschäden bleiben.
Unser Fazit
Schmerzensgeld und die weiteren Ansprüche bei Personenschäden sind oft vier- bis fünfstellbar – viele Geschädigte fordern aber viel zu wenig. Lassen Sie jede Verletzung ärztlich dokumentieren, führen Sie ein Schmerzentagebuch und schalten Sie einen Fachanwalt ein. Die Anwaltskosten trägt die gegnerische Versicherung.
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